Am Montag, den 09.03.2015 trat der politische Inhaftierte Özpolat in den Hungerstreik, da willkürliche Entscheidungen der Leitung der JVA Bochum ihm keine anderweitige Handlungsmöglichkeiten ließen. Bereits seit Oktober 2014 wurden ihm die Überlassung der Ausgaben der Zeitschrift „Gefangenen-Info“ mit dem Hinweis, der Inhalt gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 31 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzG). Gleiches wird bezüglich der Zeitschriften des Vereins Infoladen „Netzwerk Freiheit für alle inhaftierten politischen Gefangenen“ herangezogen. Die vorgenannten Medien werden dem Gefangenen seit dem dauerhaft nicht ausgehändigt. Die JVA Bochum verweigert dem Gefangenen aktuell den Bezug der Ausgabe der Zeitschrift „Yürüyüş“ vom 25.01.2015, dessen Bezug der Gefangene im Jahre 2013 bereits durch einen Hungerstreik erreicht hatte, ein Buch über das Kind Berkin Elvan („Onbesinde Bir Fidan Umudun Çocuǧu Berkin Elvan“), welcher während der Gezi-Demonstrationen von einer Tränengaskartusche eines Polizisten am Kopf getroffen und nach über 200 Tagen im Koma seiner Verletzung erlag, und um die DVD “ Typ-F – der Film“, welcher eine Dokumentation mit deutschen, englischen und französischen Untertiteln, darstellt und über die sog. „F-Typ-Gefängnisse“, eine Art Isolationsgefängnis berichtet, unter Hinweis auf die Gefährdung des Vollzugsziels (Resozialisierung!) und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, verwehrt. Sowohl die Zeitschrift „Yürüyüş“, als auch das Buch über Berkin Elvan und die DVD stellen legale, selbst in der restriktiven Zensurlandschaft der Türkei erlaubte Medien dar, deren Bezug nunmehr von der JVA zensiert wird. Die Maßnahmen der JVA ergehen willkürlich und verletzen den Gefangenen Özpolat in seinen Grundrechten. Zudem stellen diese Maßnahmen keine Einzelfälle dar. Auch andere Gefangene berichten über die Verwehrung bzw. Erschwerung des Bezuges von Medien. Aus diesem Grunde trat der Gefangene nach erfolglosen Auseinandersetzungen mit der JVA zunächst in einen einwöchigen Warn-Hungerstreik. Als nunmehr am gestrigen Tage, am dritten Tage des Hungerstreiks, selbst der Bezug eines von ihm selbst geschriebenen Buches („Adımız İsyan“!) und eines weiteren Buches („Tarihi Yazanlar Konuşuyor“) und eine Ausgabe der Zeitschrift „Kurtuluş“ verwehrt wurde, wurde der Hungerstreik in einen unbefristeten Hungerstreik umgewandelt. Die Begründungen sind nicht haltbar und daher willkürlich. Mit dieser Begründung dürften die Gefangenen gar keine Medien mehr beziehen. Der Bezug von gewaltverherrlichenden Medien für Gefangene, die auf Grund von Gewaltverbrechen verurteilt wurden, wird nicht eingeschränkt. Würde das Vollzugsziel der Resozialisierung tatsächlich derart beachtet werden, so dürften die Inhaftierten, die auf Grund von Gewaltverbrechen einsitzen, auch keine gewaltverherrlichenden Medien beziehen. Doch dies wird nicht eingeschränkt. Die Verweigerung des Bezuges von legalen und erlaubten Medien stellt einen Eingriff in die Informationsfreiheit und in Folge dessen einen Eingriff in die Meinungsbildungsfreiheit des Gefangenen dar. Dieser schreibt selbst Bücher und ist auf den Bezug diverser Informationsquellen angewiesen. Des Weiteren wird auf Grund der Ungleichbehandlung zwischen politischen Gefangenen und den übrigen Gefangenen der Gleichberechtigungsgrundsatz verletzt. Das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit darf selbst für einen Gefangenen nicht eingeschränkt werden! Der Hinweis auf die Gefährdung des Vollzugsziels geht ins Leere, da die JVA sich scheinbar als Umerziehungslager versteht. Unter dem Deckmantel der „Resozialisierung“ (!) wird eine Umerziehung angestrebt. Mit diesem leergehenden Argument kann die JVA willkürlich jeglichen Bezug von Medien verweigern. Der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Daher stellen die Maßnahmen der JVA Willkürmaßnahmen dar, gegen die sich der Gefangene nunmehr mit einem unbefristeten Hungerstreik wehrt.
Bochum, den 12.03.2015 Nurgül Tosun Rechtsanwältin